monopolisieren; und es war nicht 
karthagische Art, vor irgendeiner zum Zwecke fuehrenden 
Gewaltsamkeit zurueckzuscheuen. Ein Zeitgenosse der Punischen 
Kriege, der Vater der Geographie Eratosthenes (479-560 275-194), 
bezeugt es, dass jeder fremde Schiffer, welcher nach Sardinien oder 
nach der Gaditanischen Strasse fuhr, wenn er den Karthagern in die 
Haende fiel, von ihnen ins Meer gestuerzt ward; und damit stimmt es 
voellig ueberein, dass Karthago den roemischen Handelsschiffen die 
spanischen, sardinischen und libyschen Haefen durch den Vertrag vom 
Jahre 406 (348) freigab, dagegen durch den vom Jahre 448 (306) sie 
ihnen mit Ausnahme des eigenen karthagischen saemtlich schloss. Die 
Verfassung Karthagos bezeichnet Aristoteles, der etwa fuenfzig Jahre 
vor dein Anfang des Ersten Punischen Krieges starb, als uebergegangen 
aus der monarchischen in eine Aristokratie oder in eine zur Oligarchie 
sich neigende Demokratie; denn mit beiden Namen benennt er sie. Die 
Leitung der Geschaefte stand zunaechst bei dem Rat der Alten, welcher
gleich der spartanischen Gerusia bestand aus den beiden jaehrlich von 
der Buergerschaft ernannten Koenigen und achtundzwanzig 
Gerusiasten, die auch, wie es scheint, Jahr fuer Jahr von der 
Buergerschaft erwaehlt wurden. Dieser Rat ist es, der im wesentlichen 
die Staatsgeschaefte erledigt, zum Beispiel die Einleitungen zum 
Kriege trifft, die Aushebungen und Werbungen anordnet, den Feldherrn 
ernennt und ihm eine Anzahl Gerusiasten beiordnet, aus denen dann 
regelmaessig die Unterbefehlshaber genommen werden; an ihn werden 
die Depeschen adressiert. Ob neben diesem kleinen Rat noch ein 
grosser stand, ist zweifelhaft; auf keinen Fall hatte er viel zu bedeuten. 
Ebensowenig scheint den Koenigen ein besonderer Einfluss 
zugestanden zu haben; hauptsaechlich funktionierten sie als Oberrichter, 
wie sie nicht selten auch heissen (Schofeten, praetores). Groesser war 
die Gewalt des Feldherrn; Isokrates, Aristoteles' aelterer Zeitgenosse, 
sagt, dass die Karthager sich daheim oligarchisch, im Felde aber 
monarchisch regierten und so mag das Amt des karthagischen 
Feldherrn mit Recht von roemischen Schriftstellern als Diktatur 
bezeichnet werden, obgleich die ihm beigegebenen Gerusiasten 
tatsaechlich wenigstens seine Macht beschraenken mussten, und ebenso 
nach Niederlegung des Amtes ihn eine den Roemern unbekannte 
ordentliche Rechenschaftslegung erwartete. Eine feste Zeitgrenze 
bestand fuer das Amt des Feldherrn nicht, und es ist derselbe also 
schon deshalb vom Jahrkoenig unzweifelhaft verschieden gewesen, von 
dem ihn auch Aristoteles ausdruecklich unterscheidet; doch war die 
Vereinigung mehrerer Aemter in einer Person bei den Karthagern 
ueblich, und so kann es nicht befremden, dass oft derselbe Mann 
zugleich als Feldherr und als Schofet erscheint. Aber ueber der Gerusia 
und ueber den Beamten stand die Koerperschaft der Hundertvier-, 
kuerzer Hundertmaenner oder der Richter, das Hauptbollwerk der 
karthagischen Oligarchie. In der urspruenglichen karthagischen 
Verfassung fand sie sich nicht, sondern sie war gleich dem 
spartanischen Ephorat hervorgegangen aus der aristokratischen 
Opposition gegen die monarchischen Elemente derselben. Bei der 
Kaeuflichkeit der Aemter und der geringen Mitgliederzahl der 
hoechsten Behoerde drohte eine einzige durch Reichtum und 
Kriegsruhm vor allen hervorleuchtende karthagische Familie, das 
Geschlecht des Mago, die Verwaltung in Krieg und Frieden und die
Rechtspflege in ihren Haenden zu vereinigen; dies fuehrte ungefaehr 
um die Zeit der Dezemvirn zu einer Aenderung der Verfassung und zur 
Einsetzung dieser neuen Behoerde. Wir wissen, dass die Bekleidung 
der Quaestur ein Anrecht gab zum Eintritt in die Richterschaft, dass 
aber dennoch der Kandidat einer Wahl unterlag durch gewisse sich 
selbst ergaenzende Fuenfmaennerschaften; ferner dass die Richter, 
obwohl sie rechtlich vermutlich von Jahr zu Jahr gewaehlt wurden, 
doch tatsaechlich laengere Zeit, ja lebenslaenglich im Amt blieben, 
weshalb sie bei den Roemern und Griechen gewoehnlich Senatoren 
genannt werden. So dunkel das einzelne ist, so klar erkennt man das 
Wesen der Behoerde als einer aus aristokratischer Kooptation 
hervorgehenden oligarchischen; wovon eine vereinzelte, aber 
charakteristische Spur ist, dass in Karthago neben dem gemeinen 
Buerger- ein eigenes Richterbad bestand. Zunaechst waren sie 
bestimmt zu fungieren als politische Geschworene, die namentlich die 
Feldherren, aber ohne Zweifel vorkommendenfalls auch die Schofeten 
und Gerusiasten nach Niederlegung ihres Amtes zur Verantwortung 
zogen und nach Gutduenken, oft in ruecksichtslos grausamer Weise, 
selbst mit dem Tode bestraften. Natuerlich ging hier wie ueberall, wo 
die Verwaltungsbehoerden unter Kontrolle einer anderen Koerperschaft 
gestellt werden, der Schwerpunkt der Macht ueber von der 
kontrollierten auf die kontrollierende Behoerde; und es begreift sich 
leicht, teils dass die letztere allenthalben in die Verwaltung eingriff, 
wie denn zum Beispiel die Gerusia wichtige Depeschen erst den 
Richtern vorlegt und dann dem Volke, teils dass die Furcht vor der 
regelmaessig nach dem Erfolg abgemessenen Kontrolle daheim den 
karthagischen Staatsmann wie den Feldherrn in Rat und Tat laehmte. 
Die karthagische Buergerschaft scheint, wenn auch nicht wie in Sparta 
ausdruecklich auf die passive Assistenz bei den Staatshandlungen 
beschraenkt, doch tatsaechlich dabei nur in einem sehr geringen Grade 
von Einfluss gewesen zu sein. Bei den Wahlen in die Gerusia war ein 
offenkundiges Bestechungssystem Regel; bei der Ernennung eines 
Feldherrn wurde das Volk zwar befragt, aber wohl erst, wenn durch 
Vorschlag der Gerusia der Sache nach die Ernennung erfolgt war; und 
in anderen Faellen ging man nur an das Volk, wenn    
    
		
	
	
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