Die Postgeheimnisse | Page 3

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Ort, wohin sie zu reisen, oder den Brief zu schicken wünschen,
abgehe, oder abgehen müsse. Solche Leute giebt es nicht nur in den
sogenannten niedrigen, sondern auch in den höhern Ständen. Und
daher kann man schon abnehmen, daß die Einrichtungen des
Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als sie es verdienen
und daß die Mühe, sie bekannter zu machen nicht unnütz, sondern
verdienstlich sei. --
Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfügt man sich nach dem
Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und
giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wünsche,
nach jenem Orte mit der =ordinären Post= zu reisen, und man bittet
um einen Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt
werden müsse? -- Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die
Frage zu geschehen: ob man =mit=, oder =ohne Bagage= (mit einem
Koffer, oder Gepäcke u. d. gl. oder ohne dergleichen) reise? Diese
Frage ist deshalben nothwendig, weil die Passagiertaxe für Personen,
welche Koffer, oder anderes Gepäck, mit sich nehmen, natürlicher
Weise höher ist, als für solche, die ohne Bagage reisen. So zahlt z. B.
auf den Preußischen Posten eine Person mit Bagage für die Meile 6
gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. -- Hat man sich hierüber
erklärt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn man nun die
Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, weiß; so wird man leicht
selbst berechnen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch ist.
Es ist größtentheils überall gebräuchlich, daß dieses Postgeld sogleich
erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmünze

versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente ist
nicht verbunden, ausländisches Geld zu nehmen und das Nachzählen in
zu geringen Münzsorten würde ihm zu viel von seiner äusserst
eingeschränkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den
wie vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um
welche Zeit man sich zur Abfahrt einfinden müsse. --
Bei einigen Postämtern erhält man einen Zettel, oder Schein, worauf
bemerkt ist, daß man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post
bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebräuchlich sind, da werden
doch die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe,
angeschrieben und hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz
angewiesen. Die Plätze auf einem Postwagen haben dadurch vor
einander Vorzüge, daß einige hinten, andre vorn unter dem Verdecke,
andere gar außer dem Verdecke, und noch andre grade auf der Achse,
wo man die Stöße des Wagens am heftigsten empfindet, sind. Die
besten Stellen werden gewöhnlich in der Mitte seyn. Es wird vergeblich
seyn, einen andern Platz, als den man der Ordnung nach, wie man sich
gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen, denn die Postbedienten
richten sich hierbei nach der Regel der Mahlmüller, welche sagt: wer
zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie können von dieser Ordnung
nicht abgehen, weil sie sonst andern mitreisenden Passagieren Unrecht
thun und diese sich solches nicht gefallen lassen, sondern sich dagegen
beschweren würden. Auch wird es vergeblich seyn, von dem
geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen, denn der Postofficiant
kann davon, weil es taxmäßig ist und er es nach der Taxe in Rechnung
bringen muß, nichts erlassen.
Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige Beweise des
Unvermögens, oder Armuth beibringen könnte, würde man durch
bescheidene Vorstellungen versuchen dürfen, einen Nachlaß an dem
Passagiergelde zu erhalten. Eigentlich kann jedoch ein solcher
Nachlaß von keinem Postofficianten, als auf besondern Befehl seiner
Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch weniger kann von ihm
gänzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der Herrschaft
bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natürlicher Weise
allgemeines Prinzip, daß jeder, der mit der Post reiset und alles, was

mit der Post versandt wird, bezahlen muß, wovon kein Officiant, ohne
besondre Verfügung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind
nicht Eigenthümer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin
verpflichtet, alle Einkünfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu
berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des
Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt
sich nie weiter, als in dem Maaße, in welchem sie ausdrücklich
bewilligt ist. Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen
wegen ihrer gemeinnützigen Unternehmungen, oder für bestimmte
Geschäfte ertheilt zu werden.
Will man auf der Reise mit der ordinären Post =Bagage= mitnehmen;
so muß man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich führen
dürfe? -- Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle
Postgeld bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern
hingegen mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so
wird jeder Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner
Bagage weiß, selbst ausrechnen können, für wie viel Pfund er noch
besonders bezahlen müsse. Dieses Uebergewicht, welches ein
Reisender auf der ordinären Post, ausser der bewilligten Pfundezahl,
mit sich führt, heißt in der Postsprache: =Ueberfracht= und auch das
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